Legal Compliance

Behördenmanagement

Das österreichische Betriebsanlagenrecht unterscheidet zwischen mehreren Anlagen, für die unterschiedliche Genehmigungsverfahren gelten. Z.b. Normalverfahren, vereinfachtes Verfahren und Großverfahren. Man kann folgende Gruppen unterscheiden: „Normalanlagen“ (§§74ff), IPPC- Anlagen (§77a), Seveso II Anlagen, (§84aff) Bagatellanlagen (§359b) und nicht genehmigungspflichtige Anlagen. Alle dies Anlagen erfordern insbsonders durch stoff- und anlagenspezifische Vorgaben die Berücksichtigung einer Vielzahl von Gesetzen unterschiedlichster Rechtsbereiche mit deren entsprechenden Konkretisierungen in Verordnungen Verwaltungsvorschriften, Regelwerken und Richtlinien.

Die Erfüllung der unterschiedlichen Anforderungen an die Genehmigungsunterlagen mit ihren behördlichen Prüfungen kann bei unvollständigen Angaben des Antragstellers oder bei ungünstiger Kommunikation zwischen Behörden und Antragstellern zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen des Genehmigungs-verfahrens führen.

Überprüfung gem. § 82b GewO

Jeder Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage ist verpflichtet, diese dahingehend regelmäßig überprüfen zu lassen, ob die Betriebsanlage noch dem genehmigten Zustand und allen sonst geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Im besonderen ist zu überprüfen, ob die Einhaltung (Konsensmäßigkeit) aller Betriebsanlagenbescheide (Erstgenehmigungsbescheide sowie allfällige spätere Bescheide nach der Gewerbeordnung) gegeben ist. Zu berücksichtigen sind dabei Änderungen an der maschinellen Ausstattung, der räumlichen Anordnung und der Produktionstätigkeit, welche eventuell ein Änderungsverfahren erforderlich machen. Neben der Eigenüberprüfung gem. § 82b Gewerbeordnung gibt es diverse Prüfverpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften mit zum Teil abweichenden Fristen.

Bei der Wiederkehrenden Prüfung sind nur die Vorschriften der Gewerbeordnung selbst und die zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen zu beachten.

Aus praktischer Sicht ist es aber sinnvoll, bei der Wieder-kehrenden Überprüfung auch andere Gesetze oder Ver-ordnungen, die Fristen für Prüfungs- oder Überprüfungs-pflichten enthalten, mit zu erledigen (z.B. Evaluierung nach dem ArbeitnehmerInnen-schutzgesetz ASchG).

Bei vorübergehend stillgelegten Betriebsanlagen beschränkt sich die Prüfung auf die Einhaltung der Vorkehrungen, die anlässlich der Stilllegung getroffen oder von der Behörde angeordnet wurden.

Wir beraten Sie diesbezüglich gerne!